Allgemeine Geschäftsbedingungen
der de Sede AG
§ 1 Allgemeines
(1) Massgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB. Diese gelten für jetzt und alle künftig einzugehenden Vertragsverhältnisse auch dann, wenn sie im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Kunden und/oder zu deren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen sollten, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich die Bedingungen der anderen Partei von uns anerkannt worden sind.
(2) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
(3) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit unserer übrigen AGB hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, welche der unwirksamen Klausel entspricht oder ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
§ 2 Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder ihm durch Warenlieferung und Rechnungsstellung entsprochen wird. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Alle von uns genannten Preise verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, ausschliesslich gesetzlicher Umsatzsteuer. Auskünfte, Beratung über anwendungstechnische Fragen etc. erfolgen stets unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der anderen Partei überlassene Muster sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften unverbindlich, es sei denn, dass wir schriftlich Eigenschaften zusichern. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
§ 3 Lieferung
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nicht anders vereinbart ab Auslieferungslager oder Herstellerwerk. Wir berechnen zusätzliche Verpackung – soweit diese vom Kunden gewünscht wird – zum Selbstkostenpreis. Eine Gutschrift für Rücksendungen entfällt. Wir wählen Versandart und –weg, wobei wir uns um eine möglichst kostengünstige Versandart und um die Berücksichtigung der Kundenwünsche bemühen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördliche Massnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Maschinenbruch usw., gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Wir haben in diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden haben wir uns zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Allfällige Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine sind nicht garantiert oder verbindlich und wir sind berechtigt, diese jederzeit anzupassen, soweit im Auftrag nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund Verzögerungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz geltend zu machen.
(4) Fixgeschäfte müssen in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
(5) Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, wenn er uns eine 4-wöchige Frist mit der Androhung gesetzt hat, dass er nach Fristablauf die Erfüllung ablehne. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem die Mitteilung des Kunden durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des vorstehenden Absatz 3 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn die Fristsetzung des Kunden mit Ablehnungsandrohung uns innerhalb der Nachlieferungsfrist zugeht.
(6) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung aus- geschlossen.
(7) Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine weiteren Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von der De Sede AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
(8) Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Es gilt die Regelung von §3 (3).
§ 4 Zahlung
(1) Unsere Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rechnungen sind gemäss den auf der Auftragsbestätigung und Rechnung enthaltenen Zahlungsbedingung zahlbar. Falls keine Zahlungskondition vereinbart wurde gilt folgende Zahlungskondition: Zum 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto - ab dem 31. Tag tritt Verzug ein.
(2) Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung von uns Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Netto-Ziel vom 31. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
(3) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
(4) Massgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel.
Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift unserer Bank als Tag der Abfertigung der Zahlung.
(5) Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.
(6) Wir sind vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich Zinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt daneben unberührt.
(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden können wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurück- treten oder Schadensersatz geltend machen.
(8) Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Sonstige Abzüge sind unzulässig.
§ 5 Gefahrenübergang
Falls nichts anders vereinbart ist, geht mit der Übernahme der Ware auf den Spediteur oder Frachtführer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Gefahrenübergang tritt auch ein, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zu Gunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich Anzeige machen.
(2) Für den Fall der Verarbeitung und anschliessender Veräusserung gilt folgende Ergänzung:
(a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigentum.
(b) Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemässem Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräussern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein aussergerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Insolvenzverfahrens gescheitert ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Wir schreiben dem Kunden in diesem Falle den Erlös gut, den er bei bestmöglicher Verwertung erzielen würde. Durch unser Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
(c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
(d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne dass uns hier Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
(e) Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Ware verarbeitet worden ist, beschränkt.
(f) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er auch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
(g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung eingestellt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
(h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Kunden die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigen.
(i) Von Pfändungen sind wir unter Angabe der Pfandgläubiger sofort zu benachrichtigen.
(j) Der Kunde resp. der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften an uns zu übersenden.
(3) Sollten wir im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten eingehen – Scheck- Wechselzahlung – so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.
§ 7 Abnahmeverzug
(1) Schweigt der Kunde oder lehnt er die Zahlung und / oder Abnahme unserer Lieferungen ausdrücklich ab, so können wir nach vorangegangener schriftlicher Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Dauert der Abnahmeverzug des Kunden länger als ein Monat, so sind wir berechtigt, dem Kunden Lagerkosten zu berechnen. Wir sind hierbei ebenso berechtigt, uns zur Lagerung einer Spedition zu bedienen.
(3) Als
Schadensersatz bei Nichterfüllung bei Abnahmeverzug des Kunden gemäss
vorstehendem Abs. 1 sind wir berechtigt, 20 % des Kaufpreises ohne Abzüge von Kunden zu fordern, sofern
dieser nicht nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser
Pauschale entstanden ist. Ebenso behalten
wir uns vor, im Falle
besonders hoher Schäden,
wie z.B. bei Sonderanfertigungen an Stelle
der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren
Schaden geltend zu machen.
§ 8 Mängelrügen
(1) Mängelrügen
müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware bei uns schriftlich eingehen. Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist
jede Beanstandung offener Mängel aus- geschlossen.
(2) Werden die Mängelrügen von uns anerkannt, so behalten wir uns das Recht auf Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 30 Werktagen
nach Eingang der Ware
bei uns vor. In diesem
Fall übernehmen wir die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
Nach Ablauf der vorstehenden Frist von 30 Werktagen hat der Kunde nur das Recht, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Rechte,
insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Versteckte Mängel
hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber zu rügen.
Der Kunde kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis
mindern oder vom Vertrag zurücktreten, soweit die in vorstehendem Absatz
1 genannte Rügefrist
abgelaufen ist.
(4) Geringe,
technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und der Masse
sowie des Gewichts der Ware oder der Dessins
können vom Kunden
nicht beanstandet werden.
Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir vorab eine mustergetreue Lieferung schriftlich
zugesagt haben.
(5) de Sede AG gewährt
auf seine Produkte
eine Garantie, die gemäss den jeweils gültigen
Garantiebestimmungen, die dem Produkt
beigelegt werden, festgelegt sind.
§ 9 Schadensersatz
(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wg. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden oder Dritten, z.B. Schäden an anderen Sachen ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig immer der Sitz der de Sede AG in CH-Klingnau insb. Bezirksgericht in CH-Zurzach.
Wir sind wahlweise darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichts- stand in Anspruch zu nehmen
(2) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Schweiz ohne die kollisionsrechtlichen Regelungen. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Die für die Auftragsabwicklung benötigten Daten werden nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen von uns gespeichert.
de Sede AG, Oberes Zelgli 2, 5313 Klingnau, Schweiz
Oktober 2023